AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

  • Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.
  • Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
  • Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Anspruch auf Provision

  • Der Anspruch auf Provisionsvergütung für die Firma Lifetech Immobilien GmbH entsteht, wenn durch ihre Vermittlung ein Vertrag über Kauf, Verkauf, Pacht oder Miete zustande kommt.
  • Zur Anrechnung gelangt dann die im jeweiligen Alleinvermittlungsauftrag, oder Vermittlungsauftrag vereinbarte Vermittlungsprovision. Solche Vereinbarungen entsprechen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 323/1978 für Immobilienmakler und Immobilientreuhänder.
  • Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
  • Wenn ein durch Lifetech Immobilien GmbH vermittelter Vertragspartner eine andere als die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Liegenschaft (z.B. Wohnung statt Haus) zum Vertragsgegenstand gemacht wird.
  • Wenn ein Kaufvertrag mit einer anderen Person zustande kommt, die aufgrund einer Eintrittsberechtigung (Vorkaufsrecht, Grundverkehrsgesetz) in ein gegenständliches Rechtsgeschäft eintritt.

3. Zahlungsbedingungen

  • Die Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages.
  • Die Zahlung mit Schuldbefreiender Wirkung gilt ausschließlich dann, wenn auf das Konto der Lifetech Immobilien GmbH der jeweilige Rechnungsbetrag, in der auf der Rechnung angegebenen Frist einlangt.
  • Die Firma Lifetech Immobilien GmbH ist berechtigt, pro notwendig werdender und ausgestellter Mahnung €10,00 als Spesenersatz dem Kunden anzurechnen.
  • Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen ab dem 1. Tag des Zahlungsverzuges angerechnet.
  • Im Falle eines vom Kunden verursachten Zahlungsverzuges, ist der Kunde verpflichtet, alle Kosten die der Lifetech Immobilien GmbH für allfällige Rechtvertretungen, Spesen und Gerichtskosten entstehen, zu ersetzten.

4. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

  • Exposès, Pläne und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  • Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
  • Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  • Die Weitergabe von Informationen der Lifetech über mögliche Rechtsgeschäfte durch den Auftraggeber an Dritte ist nicht zulässig.
  • Führt die Weitergabe einer solchen Information zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes, mit Dritten, so hat die Lifetech Immobilien GmbH den Anspruch auf die volle Provisionsabgeltung, gemäß des vereinbarten Grundgeschäftes.

5.Datenschutz

  • Die Firma Lifetech Immobilien GmbH darf die überlassenen Daten nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrages an Dritte weitergeben.

6. Gewährleistung

  • Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung (Auflösung des Vertrages) zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
  • Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt des Objektes bereits vorhanden war.
  • Festgestellte Mängel an oder in der Immobilie sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Käufer bekannt zu geben.
  • Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Zur Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen müssen entsprechende Sachgutachten erwirkt werden, durch die jegliche Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche rechtfertigen

7. Aufrechnung

  • Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

8. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote

  • Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

9. Formvorschriften

  • Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
  • Mängelanzeigen - bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

10.Wertsicherungsklausel

  • Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index.

11. Rechtswahl

  • Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

12. Gerichtsstandvereinbarung

  • Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens in Klagenfurt sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

13. Schiedsgericht Vereinbarung, inländische Schiedsgerichtsbarkeit

  • Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

14.Elektronische Rechnungslegung.

  • Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.
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